Kanton und Gemeinde

Fälle

Einsicht in Personendaten

Wie muss ich vorgehen, um Einsicht in meine durch die Staatsverwaltung bearbeiteten Personendaten zu erhalten? Bei der betreffenden Stelle (beispielsweise der Polizei) muss ein Gesuch um Einsicht oder Auskunft unter Beilage einer Kopie der Identitätskarte oder des Passes gestellt werden.

 

Zuständigkeit bei Datenbearbeitung durch Private

Wer ist zuständig, wenn ich Fragen im Zusammenhang mit der Bearbeitung und Bekanntgabe von Personendaten durch eine Krankenkasse, Versicherung oder Bank habe?

In diesem Fall ist der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zuständig.

 

Zuständigkeit bei Datenbearbeitung durch Gemeinden

Wer ist zuständig, wenn ich eine Datenschutzfrage habe, welche die Gemeinde betrifft?

Jede Gemeinde ist verpflichtet, allein oder gemeinsam mit anderen Gemeinden eine Fachstelle für Datenschutz einzusetzen. Es wurden vier regionale Fachstellen für Datenschutz geschaffen: Stadt St. Gallen, Oberuzwil, Buchs und Rapperswil-Jona, denen sich die meisten Gemeinden angeschlossen haben.

Datenbekanntgabe für Wahl- und Abstimmungspropaganda

Darf die Gemeinde politischen Parteien Namen und Adressen der 40- bis 65-Jährigen für Wahl- und Abstimmungspropaganda bekanntgeben?

Dies ist unter der Bedingung zulässig, dass der Datenempfänger begründet, weshalb er die Daten eines bestimmten Alterssegments braucht: zum Beispiel die Altersgruppe bis 25 Jahre, wenn die Abstimmung das Thema Bildung betrifft. Ausserdem müssen die Daten einem gemeinnützigen oder schutzwürdigen ideellen Zweck dienen.

Kaum begründbar unter dem Gesichtspunkt des gemeinnützigen oder schutzwürdigen ideellen Zweckes dürfte die Bekanntgabe der Geburtsdaten sein. Eine Bekanntgabe der genauen Geburtsdaten bei oben erwähnter Anfrage wäre deshalb nicht datenschutzkonform.

 

Datenbekanntgabe für kommerzielle Zwecke

Darf die Gemeinde einer Bank Namen und Adressen aller 18-jährigen Jugendlichen bekanntgeben?

Das öffentliche Organ kann auf Anfrage Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse sowie Zuzug in den Kanton oder die Gemeinde und Wegzug aus dem Kanton oder der Gemeinde bekannt geben, wenn die Empfängerin oder der Empfänger Gewähr bietet und sich schriftlich verpflichtet, die Personendaten ausschliesslich für gemeinnützige oder schutzwürdige ideelle Zwecke zu verwenden und nicht weiterzugeben.

Abzugrenzen ist der gemeinnützige oder schutzwürdige ideelle Zweck vom kommerziellen Zweck. Bei oben erwähnter Frage ist anzunehmen, dass die Bank die Daten für kommerzielle Zwecke wünscht. Die Datenbekanntgabe ist deshalb nicht zulässig.

 

Datenbekanntgabe innerhalb der Verwaltung

Dürfen Personendaten innerhalb der Verwaltung beliebig weitergegeben werden?

Beim Austausch von Personendaten innerhalb der Verwaltung ist die Datenschutzgesetzgebung ebenfalls zu beachten; Personendaten dürfen auch innerhalb der Verwaltung nicht beliebig weitergegeben werden.

Eine Weitergabe ist dann zulässig, wenn die Empfängerin oder der Empfänger die Personendaten zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe benötigt.

Handelt es sich um eine Weitergabe von besonders schützenswerten Personendaten wie Gesundheitsdaten oder Daten im Bereich der Sozialhilfe, ist eine Bekanntgabe dann zulässig, wenn die Personendaten für die Empfängerin oder den Empfänger zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich sind.

 

Datenbekanntgabe bei Diebstahl

Im Zusammenhang mit der Entwendung einer Geldkassette stellte sich für die betroffene Stelle die Frage, ob es zulässig sei, die Liste der Schlüsselcodes in einem bestimmten Zeitraum zu erhalten. Die Strafuntersuchung ist Sache der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft. Die betroffene Stelle benötigt die Liste für die eigene Aufgabenerfüllung nicht und hat deshalb keinen An­spruch darauf. Im Übrigen ist in einem laufenden Strafverfahren nicht die Datenschutzgesetz­gebung anwendbar, sondern die entsprechende Prozessgesetzgebung.

 

Veröffentlichung von Geburtstagen im Pfarrblatt

Dürfen runde Geburtstage im Pfarrblatt einer Kirchgemeinde veröffentlicht werden? Für die Bekanntgabe von Personendaten ist eine Rechtsgrundlage notwendig. Werden besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile bekannt gegeben, ist ein Gesetz im formellen Sinn erforderlich. Bei den Merkmalen Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse handelt es sich nicht um besonders schützenswerte Personendaten, weshalb eine Rechtsgrundlage auf Verordnungsstufe genügt.

Im kantonalen Recht gibt es diesbezüglich keine gesetzliche Bestimmung. Regelmässig fehlen solche Bestimmungen auch auf kommunaler Ebene, was im Einzelfall nachzuprüfen ist. Ohne Rechtsgrundlage ist die Veröffentlichung nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der betroffenen Person zulässig. Die Datenbekanntgabe darf im Umfang der Einwilligung erfolgen. So ist es möglich, dass eine Person in die Bekanntgabe von Name, Vorname und Geburtsdatum einwilligt, jedoch nicht in die Bekanntgabe der Adresse. Um Klarheit zu schaffen, empfiehlt sich das schriftliche Einholen der Zustimmung des Jubilaren oder der Jubilarin.

 

Anwendbarkeit des kantonalen Datenschutzgesetzes bei der Erfüllung einer Staatsaufgabe

Das kantonale Datenschutzgesetz re­gelt die Bearbeitung von Personen­da­ten durch öffentliche Organe. Private sind einem öffentlichen Organ gleich­gestellt, wenn sie Staatsaufgaben erfüllen. Private Personen müssen also mit der Erfüllung von Staats­aufgaben betraut sein. Entscheidend ist nicht, welcher Art die Staatsaufgabe ist oder wie intensiv die Staatsaufgabe wahrgenommen wird, sondern einzig dass im Zusammenhang mit der Erfüllung von Staatsaufgaben Personendaten bearbeitet werden. Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, ist das kantonale Datenschutzgesetz anwendbar.

Konkret wurde die Frage gestellt, welches Recht auf eine Sekretariatsperson der Fachhochschule St. Gallen anwendbar ist, die sich in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis befindet. Kann die Datenbearbeitung durch eine Person verschiedenen Datenschutzgesetzen unterstehen? Bearbeitet die Sekretariatsperson Daten der Studierenden im Zusammenhang mit einer Lehrveranstaltung der Fachhochschule, also im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Staatsaufgabe, ist das kantonale Datenschutzgesetz anwendbar.

Bietet eine Lehrperson der Fachhochschule hingegen eine Weiterbildung auf dem Markt wie Private gegen kostendeckendes Entgelt nach marktgerechten Gesichtspunkten an, handelt es sich bei dieser Dienstleistung nicht um eine Staatsaufgabe. Verschickt die Sekretariatsperson den Teilnehmenden der Weiterbildungsveranstaltung Unterlagen, so gelten demnach die Vorschriften des Bundesgesetzes über den Datenschutz.