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Fälle

Case Management bei der Berufsbildung

Mit dem case management Berufsbildung sollen adäquate Massnahmen für Jugendliche getroffen werden, deren Einstieg in die Berufswelt stark gefährdet ist. Diese Jugendlichen sollen frühzeitig erfasst und begleitet werden. Ziel ist, einer möglichst grossen Zahl von Jugendlichen den Abschluss einer ersten nachobligatorischen Ausbildung zu ermöglichen. Zur Begleitung dieser Fälle werden Dossiers angelegt, die mehrheitlich besonders geschützte Personendaten beinhalten. Damit die Bear­beitung dieser Daten zulässig ist, braucht es die Einwilligung der oder des mündigen Jugend­lichen oder der Erziehungsberechtigten durch eine Vollmacht. Zudem wäre eine Rechtsgrund­lage sehr zu empfehlen: Zwar basiert das case management Berufsbildung auf Freiwilligkeit, diese dürfte aber nicht in allen Fällen gegeben sein.

 

Einsicht in Schülerdossier

Dürfen Eltern in das Schülerdossier ihres Kindes Einsicht nehmen? Die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten haben ein Recht auf Auskunft und Einsicht in die Daten, die sie bzw. ihre Kinder betreffen. Erziehungsberechtigte dürfen grundsätzlich das Schülerdossier einsehen. Gegebenenfalls können überwiegende öffentliche oder schutzwürdige private Interessen einer Akteneinsicht entgegenstehen. Es ist jeweils eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Würde die Einsichtnahme in das Schülerdossier zu einer Datenschutzverletzung bei einer anderen Person führen, müssen die Unterlagen vorgängig soweit anonymisiert werden, dass die Drittperson genügend geschützt ist. Keine Einsicht muss hingegen in persönliche Arbeitsmittel der Lehrperson (beispielsweise allgemeine Notizen, die nur der Gedankenstütze dienen) gewährt werden.

 

Drogentests an öffentlichen Schulen

Drogentests stellen einen erheblichen Eingriff in die persönliche Freiheit von Schülerinnen und Schülern dar. Bei Drogentests werden Personendaten aus der Intimsphäre bearbeitet. Die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten ist zulässig, wenn ein Gesetz die Bearbeitung vorsieht oder die betroffene Person eingewilligt hat. Zur Durchführung von Drogentests an öffentlichen Schulen fehlt im Kanton St.Gallen eine entsprechende gesetzliche Grundlage. Selbst bei Vorliegen einer solchen Grundlage wären Drogentests nicht ohne Weiteres zulässig. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt unter anderem, dass die Datenbearbeitung zur Erreichung eines im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig ist. Die Verhältnismässigkeit eines Drogentestes müsste im konkreten Einzelfall geprüft werden.