Arbeit und Soziales

Fälle

Einsichts- und Auskunftsrecht bevormundeter Personen

Dürfen bevormundete Personen selbständig Gebrauch machen vom Recht auf Auskunft und Einsicht in über sie gesammelte Daten? Beim datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht handelt es sich um ein relativ höchstpersönliches Recht. Bevormundete urteilsfähige Personen dürfen ihr Auskunfts- und Einsichtsrecht selbständig, das heisst ohne Zustimmung und weiteres „Zutun“ der Vormundin oder des Vormundes wahrnehmen. Bei urteilsunfähigen bevormundeten Personen müssen Vormundin oder Vormund dafür sorgen, dass die bevormundete urteilsunfähige Person ihr Auskunfts- und Einsichtsrecht wahrnehmen kann. Das Einsichts- und Auskunftsrecht bevormundeter Personen ist also differenziert zu beurteilen.

 

Internet am Arbeitsplatz, Nutzung für private Zwecke

Darf das Internet am Arbeitsplatz zu privaten Zwecken genutzt werden? Der Arbeitgeber kann – beispielsweise in einer Dienstanweisung – die private Nutzung ganz verbieten oder mit Einschränkungen erlauben. Auch wenn die Nutzung des Internets am Arbeitsplatz zu privaten Zwecken erlaubt ist, darf sie die Arbeitsleistung nicht beeinträchtigen und kein Sicherheitsrisiko darstellen.

 

Datenbekanntgabe an Sozialversicherungsstelle

Ist es zulässig , dass ein Elektrizitätswerk den jährlichen Stromverbrauch eines Privatkunden der Sozialversicherungsstelle eines andern Kantons bekannt gibt? Mit der Bekanntgabe des jährlichen Stromverbrauchs einer Privatperson kann eine Aussage darüber gemacht werden, wie lange sich die Person in der Schweiz aufhält; im vorliegenden Fall bestand der Verdacht auf Betrug.

Vorerst stellt sich die Frage, ob das Unternehmen als Privater gilt, der Staatsaufgaben erfüllt. Für den Bereich der Grundversorgung mit Elektrizität ist dies der Fall. Damit ist der Elektrizitätsversorger dem öffentlichen Organ gleichgestellt und unterliegt somit dem kantonalen Datenschutzgesetz. Bei den fraglichen Daten handelt es sich nicht um besonders schützenswerte Personendaten. Es kann daraus auch kein Bewe­gungsprofil abgeleitet werden, das ein Persönlichkeitsprofil ergeben könnte. Es handelt sich demnach um Personendaten, deren Bekanntgabe sich nach Art. 11 DSG richtet. Abs. 2 besagt, dass öffentliche Organe Personendaten einer Behörde des Bundes, eines anderen Kantons oder einem anderen öffentlichen Organ bekannt geben, wenn die Empfängerin oder der Empfänger die Personendaten zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe benötigt. Den Sozialversicherungsstellen obliegt u.a. die Durchführung der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invali­denversicherung, d.h. die Ausrich­tung von Leistungen, die das Ge­setz vorsieht. Es geht um die Frage, ob Leistungen zu Recht bezogen werden. Zwar gehört die Bekämpfung des Missbrauchs beim Leistungs­empfang zur Aufgabe der Sozial­versicherungsstelle, sie hat aber keine polizeilichen oder untersu­chungsrichterlichen Aufgaben. Zur Abklärung des Verdachts auf Betrug muss deshalb Strafanzeige erstattet werden. Im Rahmen dieses Verfahrens kann abgeklärt werden, ob der Verdacht auf Betrug gerechtfertigt ist oder nicht. Die Abklärung ist demnach Sache der Strafverfolgungsbehörde und nicht der Sozialversicherungsstelle. Die Datenbekanntgabe ist deshalb nicht zulässig.

 

Bekanntgabe der Lohn-Einstufung innerhalb einer Spitalregion

Darf bei einem Arbeitsplatzwechsel eines Mitarbeitenden innerhalb einer Spitalregion dem neuen Arbeitgeber die Lohn-Einstufung bekannt gegeben werden? Auch wenn es sich bei der Lohn-Einstufung nicht um besonders schützenswerte Personendaten handelt, ist dies nicht zulässig. Die Daten werden nicht zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe benötigt. Zudem darf Amtshilfe an eine andere Verwaltungsstelle nicht erteilt werden, nur weil dies für die Empfängerin oder den Empfänger der einfachere und praktikablere Weg ist, um an die Information zu gelangen.

 

Detaillierter Kontoauszug an Sozialversicherungsanstalt

Darf die Sozialversicherungsanstalt zur Abklärung eines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen einen detaillierten Kontoauszug einverlangen?

Eine Datenbearbeitung muss sowohl recht- als auch verhältnismässig sein. Die Sozialversicherungsanstalt darf diejenigen Daten bearbeiten, die sie benötigt, um ihre Aufgaben erfüllen zu können, namentlich auch um Leistungsansprüche zu beurteilen.

Zur Abklärung eines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen wird auch ein Kontoauszug benötigt. In der Regel genügt dabei die Kontoübersicht (Belege für die Steuererklärung), die Auskunft über den Kontostand per 31. Dezember gibt.

In Einzelfällen ist es jedoch nötig, dass im Rahmen der Sachverhaltsabklärung ein detaillierter Kontoauszug eingereicht werden muss. Um einen solchen Einzelfall handelt es sich zum Beispiel, wenn geprüft werden muss, ob ein allfälliger Vermögensverzicht (z.B. Schenkung) vorliegt.

 

Vollmacht zur Bekanntgabe des IV-Entscheides und des Gutachtens

Es liegt im freien Ermessen der versicherten Person, die Vollmacht zu erteilen, damit eine Kopie des IV-Entscheides an die behandelnden Ärztinnen und Ärzte und Spitäler gesendet werden kann. Ein besonderer Nutzen ist weder für die versicherte Person noch für die behandelnden Ärtzinnen und Ärtze und Spitäler ersichtlich. Vielmehr geht es um die Komplementierung der medizinischen Akten der Behandelnden.

In einem Gutachten werden öfters Behandlungsvorschläge zur Optimierung der Behandlungsmethode bzw. Therapie gemacht. Diese Vorschläge können der versicherten Person zur Verbesserung ihres Gesundheitszustandes dienlich sein.

Den behandelnden Ärtzinnen und Ärzten und Spitälern wird nur bei Vorliegen einer Vollmacht seitens der versicherten Person eine Kopie des IV-Entscheides zugestellt. Die Gutachter erhalten gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. g der Verordnung über die Invalidenversicherung (SR 831.201) eine Verfügungskopie auch ohne Vorliegen einer Vollmacht.